Wer ist bezugsberechtigt?
Voll- oder Teilzeitstudenten an einer Bildungseinrichtung wie:
- Schulische, akademische oder berufsbildende Einrichtungen, die von der zuständigen Regierungsbehörde des Landes, in dem diese Bildungseinrichtung ihren Hauptsitz hat, anerkannt sind; staatlich anerkannte Grundschulen, Realschulen oder weiterführende Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft, die Vollzeitunterricht erteilen. Dazu gehören Kindergärten, Grundschulen, Realschulen, weiterführende Schulen, Gymnasien, Förderschulen, pädagogische Hochschulen, technische Hochschulen, Weiterbildungseinrichtungen, Forschungsinstitute, Einrichtungen für Erwachsenenbildung sowie staatliche oder staatlich geförderte Einrichtungen, die Umschulungen für Arbeitslose anbieten.
Vollzeitstudenten an einer Bildungseinrichtung wie::
- Schriftlich genehmigter Hausunterricht.
- Universitätskliniken oder medizinische Ausbildungsstätten, die sich vollständig im Besitz einer Lehranstalt befinden.
- Öffentliche Forschungseinrichtungen.
Lehrkräfte oder andere Mitarbeiter, die in Voll- oder Teilzeit bei einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung gemäß Abschnitt 1. beschäftigt sind.
Nicht Bezugsberechtigte
- Studenten, die gegenwärtig nicht an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben sind.
- Lehrkräfte und andere Mitarbeiter, die gegenwärtig nicht bei einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung beschäftigt sind.
- Studenten, Lehrkräfte und Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen, die nicht bereit oder nicht in der Lage sind, entsprechende Zugehörigkeitsnachweise zu erbringen.
- Studenten, Lehrkräfte oder andere Mitarbeiter, die an den im Folgenden genannten Bildungseinrichtungen eingeschrieben bzw. bei diesen beschäftigt sind:
- Akademische oder berufsbildende Einrichtungen ohne Anerkennung der zuständigen Regierungsbehörde des Landes, in dem die Bildungseinrichtung ihren Hauptsitz hat.
- Kliniken, die sich nicht vollständig im Besitz einer Bildungseinrichtung befinden und nicht ausschließlich von dieser betrieben werden; Kirchen, religiöse Organisationen, die keine staatlich anerkannten Schulen darstellen; militärische Bildungseinrichtungen, die keine Hochschulabschlüsse verleihen.
- Schulungszentren oder Schulen, die Bescheinigungen über den Besuch von Kursen, wie beispielsweise Softwareschulungen oder zur beruflichen Bildung ausstellen, jedoch keine staatlich anerkannten Schulen sind.