Infos für Bildungseinrichtungen
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2.1 Wer ist bezugsberechtigt?
Bezugsberechtigte
- Bildungseinrichtungen
- Schulische, akademische oder berufsbildende Einrichtungen, die von der zuständigen Regierungsbehörde des Landes, in dem diese Bildungseinrichtung ihren Hauptsitz hat, anerkannt sind; staatlich anerkannte Grundschulen, Realschulen oder weiterführende Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft, die Vollzeitunterricht erteilen. Dazu gehören Kindergärten, Grundschulen, Realschulen, weiterführende Schulen, Gymnasien, Förderschulen, pädagogische Hochschulen, technische Hochschulen, Weiterbildungseinrichtungen, Forschungsinstitute, Einrichtungen für Erwachsenenbildung sowie staatliche oder staatlich geförderte Einrichtungen, die Umschulungen für Arbeitslose anbieten.
- Schriftlich genehmigter Hausunterricht.
- Universitätskliniken oder medizinische Ausbildungsstätten
- Kliniken, die sich vollständig im Besitz einer Lehranstalt befinden und ausschließlich von dieser betrieben werden. Eine Klinik befindet sich dann vollständig im Besitz einer Lehranstalt und wird ausschließlich von dieser betrieben, wenn diese Lehranstalt alleiniger Besitzer der Klinik ist und keine andere Körperschaft Einfluss auf die täglichen Betriebsabläufe hat.
- Öffentliche Forschungseinrichtungen
- Eine öffentliche Einrichtung, die vollständig von lokalen, nationalen oder europäischen Regierungsbehörden finanziert wird, im Rahmen ihres Forschungsauftrags Studenten unterrichtet und eine Kopie ihrer Satzung vorlegen kann, die ihre Beziehung zur übergeordneten Universität belegt.
- Verwaltungsorgane bzw. Vorstände von Bildungseinrichtungen (für den Eigengebrauch)
- Lokale, regionale oder nationale Verwaltungsorgane einer oder mehrerer Bildungseinrichtung(en) entsprechend Punkt A. 1).
- Gemeinnützige Organisationen
- Eine gemeinnützige Organisation, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist und mindestens eines der folgenden Ziele verfolgt: 1. Bekämpfung von Armut, 2. Bildungsförderung, 3. Förderung des Gemeinwohls, 4. Kulturförderung oder 5. Förderung des Umweltschutzes.
Nicht Bezugsberechtigte
- Bildungseinrichtungen
- Akademische oder berufsbildende Einrichtungen ohne Anerkennung der zuständigen Regierungsbehörde des Landes, in dem die Bildungseinrichtung ihren Hauptsitz hat.
- Kliniken, die sich nicht vollständig im Besitz einer Bildungseinrichtung befinden und nicht ausschließlich von dieser betrieben werden; Kirchen, religiöse Organisationen, die keine staatlich anerkannten Schulen darstellen; militärische Bildungseinrichtungen, die keine Hochschulabschlüsse verleihen.
- Öffentliche Museen
- Öffentliche Bibliotheken
- Schulungseinrichtungen
- Schulungszentren oder Schulen, die Bescheinigungen über den Besuch von Kursen, wie beispielsweise Softwareschulungen oder zur beruflichen Bildung ausstellen, jedoch keine staatlich anerkannten Schulen sind.
2.2 Bestellmenge
Für Einrichtungen besteht keine Beschränkung der Bestellmenge (das gilt nicht für einzelne Studenten/ Lehrkräfte dieser Einrichtung).
2.3 Gültige Nachweise für Einrichtungen
Eine Lehranstalt kann beim Kauf ihre Berechtigung durch folgende Nachweise belegen:
- Eine gültige, durch die Bildungseinrichtung vergebene E-Mail-Adresse, die den Domainnamen der Bildungseinrichtung enthält, und die Anschrift der Lehranstalt als Lieferadresse; oder
- Ein gültiger, offiziell durch die Bildungseinrichtung ausgestellter Bestellauftrag
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